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Internationale Mehrfach- und Sicherungszessionen nach der Rom I-Verordnung
Die grenzüberschreitende Abtretung von Forderungen hat sich bereits unter Geltung des EU-Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) aus dem Jahre 1980 als komplizierte Materie erwiesen. Die erhoffte, sachgerechte Lösung der Problematik der Drittwirkung von Zessionen in der Rom I-VO ist unterblieben. Mit dem nunmehr anzuwendenden Art 14 Abs 1 Rom I-VO ist eine Regelung getroffen worden, welche weitere (an der Zession unbeteiligte) Gläubiger des Zedenten auf das zwischen Zedent und Zessionar anwendbare Recht verweist und damit besondere Publizitätserfordernisse (etwa bei Sicherungsübereignung oder -zession) bei einer Rechtswahl (Art 3 leg cit) unterläuft.
Cross-border assignments of claims have proven to be complex under the Rome I Convention of 1980. Despite recent reforms ushered in by the Rome I Regulation, which allows for choice of national law to be applicable, a solution to the inherent problems is still elusive as such choice extends to third-party effects. Thus, national protection mechanisms (such as publicity) can be undermined by assignors and assignees.
Stichwörter: IPR, Forderungsübertragung, Rom I-Verordnung, Mehrfachzession, Sicherungszession, Publizität.
JEL-Classification: G 2...