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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 632

Merkblatt der BaFin – EU Leerverkaufsverordnung ändert Anzeigepflichten für Market-Making

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am ein Merkblatt für die Regelung der Ausgestaltung von Anzeigen von Market-Making- und Primärhändlertätigkeiten nach Art 17 der neu anwendbaren EU-Verordnung Nr 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps veröffentlicht. Die EU-Verordnung tritt mit in Kraft und ist direkt anwendbar. Den nationalen Regelungen (insbesondere jenen zur Anzeige von Market-Maker-Tätigkeiten nach § 30 h Abs 2 Satz 3, § 30 j Abs 3 Satz 1 und § 30 i Absatz 4 Satz 2 WpHG iVm den Vorschriften der Leerverkaufs-AnzeigenVO) wird von der EU-Verordnung derogiert, sie werden somit unanwendbar.

Art 17 der EU-LeerverkaufsVO eröffnet für Market-Making- und Primärhändlertätigkeiten eine Ausnahme von den Beschränkungen ungedeckter Leerverkäufe. Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Ausnahme muss der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vor Inanspruchnahme angezeigt werden. Innerhalb dieser 30-Tages-Frist kann das Ausnützen der Ausnahme durch die BaFin vorab untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllt sind. Außerdem kann die Behörde die Zulässigkeit zur Anwendun...

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