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Notwendigkeit der Geltendmachung eines unverhältnismäßigen Nachteils für Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 85 VfGG; Art 144 B VG; § 1 Abs 1 Z 1 BWG; § 4 BWG
Mit Bescheid der [FMA] vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft bei sonstiger Zwangsstrafe aufgetragen, binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides „die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder zu unterlassen“, weil [sie] durch Entgegennahme fremder Gelder ohne Konzession das gemäß § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 4 BWG konzessionspflichtige Einlagengeschäft betrieben habe. [Diese erhob dagegen Beschwerde gem Art 144 B VG an den VfGH und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 85 VfGG.]
Diesem Antrag wird nicht Folge gegeben. Das Vorbringen im Antrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Darlehensgeber der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Veranlassung sehen würden, von der Möglichkeit der Kündigung ihrer Darlehen Gebrauch zu machen und eine unmittelbare Bedrohung des Funktionierens des österreichischen Bankwesens oder der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes nicht gegeben sei. Damit wird jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwe...