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Zur Verjährung der Haftung des Wechselbürgen
§§ 1357, 1497 ABGB; Art 32, 70, 71 WechselG; §§ 555 ff ZPO
Die wechselrechtlichen Ansprüche gegen den Wechselbürgen des Annehmers verjähren in drei Jahren vom Verfallstag an. Die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche wird durch die Erhebung einer Wechsel- oder einer Wechselmandatsklage unterbrochen.
Die Wechselklage, die von der Klage aus dem Grundgeschäft zu unterscheiden ist, betrifft die formal-abstrakte Forderung aus dem Wechsel. Maßgebend ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf den Rechtsgrund der abstrakten Wechselverpflichtung stützt. Dies ist sowohl bei der Wechselklage als auch bei der Wechselmandatsklage der Fall. Ob der Gläubiger bei Einklagung des Wechsels die Erlassung eines Zahlungsauftrags beantragt oder nicht, bleibt ihm überlassen.
Aus der Begründung:
1. […]
2. Die bekämpfte Entscheidung betrifft nur mehr die Haftung der Zweitbeklagten. Diese bestreitet in der außerordentlichen Revision nicht, dass sie eine gültige Wechselbürgschaft übernommen hat, uzw für den Erstbeklagten als Wechselhauptschuldner. Der Erstbeklagte war Bezogener und Annehmer der beiden dem Klagebegehren zugrunde liegenden Wechsel.
3. Aus dem Wechsel haften nicht nur der Annehmer als Hauptschu...