Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 3, März 2013, Seite 212

„Austrian Depositary Certificates“ statt Aktien: Aliud-Lieferung?

§§ 863, 914, 922 ABGB

Haben beide Vertragsteile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so schadet die Falschbezeichnung nicht (hier: Aktie statt „Austrian Depositary Certificate“).

Aus den Entscheidungsgründen:

Die M Ltd (M) ist eine AG nach dem Recht von J mit Sitz auf J. Nach dem dort geltenden Recht können nur Namensaktien emittiert werden. Eigentum an diesen Namensaktien erwirbt man nach dem Recht von J, indem man als Eigentümer in das „Company Register“ (= Firmen-/Aktienbuch) eingetragen wird. Aus diesem Grund hat sich die OeKB als Eigentümerin der M-Namensaktien ins Company Register eintragen lassen und für alle Aktien ein Globalzertifikat ausgestellt. Zu diesem Zweck wurde am ein Vertrag zwischen der M, der Beklagten als Depotbank und der OeKB geschlossen. Die OeKB gab als Eigentümerin der Namensaktien Einzelzertifikate – Austrian Depositary Certificates“ (ADCs) – aus, die börsenhandelsfähig sind. Im Zuge der Vermarktung wurden die Zertifikate in den Werbeunterlagen und Marketingmaßnahmen immer als „Aktien“ bezeichnet, ohne dass die Endverbraucher im Speziellen darüber informiert wurden, dass...

Daten werden geladen...