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ÖBA 3, März 2013, Seite 207

Zur Verfügungsmacht des Mitinhabers eines Oder-Depots

Z 28, 35 ABB; §§ 451, 1368 ABGB

Bei einem gemeinsamen Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Depot“) kann ein einzelner Inhaber die erliegenden Wertpapiere wirksam verpfänden. Der Hinweis des Verpfänders, dass die Papiere im Eigentum eines anderen Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage die wirksame Verpfändung nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die am geborene, mittlerweile verstorbene P (im Folgenden nur: „Klägerin“) räumte nach dem Ableben ihres Ehegatten im Jahr 1998 ihrem Sohn bei verschiedenen ihrer Konten Zeichnungsberechtigungen ein, damit dieser sie bei Bankgeschäften und allgemein in finanziellen Angelegenheiten unterstützen konnte. Auf Anraten ihres Sohns beantragte sie am in der Filiale des beklagten Bankunternehmens in M die Eröffnung eines Wertpapierdepots. Im Depoteröffnungsantrag, den die Klägerin ihrem Sohn zur Unterfertigung nach Hause gebracht hatte, bestätigten sie und ihr Sohn, ua die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen“ erhalten zu haben und in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich anzuerkennen. Sie und ihr S...

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