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BFGjournal 3, März 2017, Seite 102

Kinderbetreuungskosten in „Camps“ mit Sportangebot

Entscheidung: RV/7103652/2010, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 34 Abs 9 EStG 1988.

Steht bei den von einem Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in der Ferienzeit besuchten Camps (hier: „Schwimmcamp“ bzw „Fußballcamp“) die Betreuungskomponente deutlich im Vordergrund, hindert auch ein miteingeschlossenes Bewegungsangebot nicht den Abzug der betreffenden Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung.

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