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Kinderbetreuungskosten in „Camps“ mit Sportangebot
Entscheidung: RV/7103652/2010, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 Abs 9 EStG 1988.
Steht bei den von einem Kind eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in der Ferienzeit besuchten Camps (hier: „Schwimmcamp“ bzw „Fußballcamp“) die Betreuungskomponente deutlich im Vordergrund, hindert auch ein miteingeschlossenes Bewegungsangebot nicht den Abzug der betreffenden Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung.