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ÖBA 11, November 2012, Seite 781

Zum Anwendungsbereich der §§ 25c, 25d KSchG

§§ 1346, 1347 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Interzession bedeutet Besicherung einer materiell-fremden Schuld. Entscheidend ist, ob der Haftende damit rechnen kann, die Schuld – zumindest wegen seines Regressanspruchs – letztlich nicht tragen zu müssen. Die bloß formelle Haftung muss für den Gläubiger erkennbar sein. Die Interzessionsregeln sind auf echte Mitschuldner nicht anzuwenden.

Aus der Begründung:

1. Die Beklagten wenden sich in der außerordentlichen Revision gegen die Verneinung ihrer Stellung als bloße Interzedenten iSd § 25c KSchG im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung.

2. Eine Interzession liegt vor, wenn der Dritte die Haftung für eine materiellfremde Schuld übernimmt und demnach eine materiell-fremde Schuld besichert wird. Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld – zumindest wegen seines Regressanspruchs – letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Eine Regressberechtigung weist somit auf eine Interzession hin. Die bloß formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gläubiger aber erkennbar sein (8 Ob 5/11k ).

Die Interzessionsregeln gelangen demgegenüber nicht zur Anwendung, wenn die Haftend...

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