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ÖBA 9, September 2014, Seite 692

VwGH zur anteiligen Tragung der FMA-Kosten durch eine Wertpapierfirma

§ 19 FMABG; FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO) BGBl II 2003/340 idgF; § 90 WAG 2007

Neben dem in § 19 Abs 4 FMABG vorgesehenen Fixbetrag des Bundes zur FMA-Finanzierung kann der Bund nach Abs 9 leg cit einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Es hängt aber allein von der politischen Beurteilung durch BReg bzw NR ab, ob dies erfolgt (vgl auch Kreisl in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I, § 19 FMABG, Rz 48). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den entsprechenden Materialien ergibt sich, dass die FMA berechtigt oder gar verpflichtet wäre, eine Erhöhung des Bundeszuschusses zu beantragen.

Die Rechtsauffassung, wonach die Berechnung hinsichtlich der Subrechnungskreise des § 90 Abs 1 WAG 2007 analog zu der in § 19 Abs 2 FMABG zu erfolgen habe, kann vom VwGH nicht als rechtswidrig erachtet werden. Bereits der Ausdruck „Subrechnungskreis“ legt nahe, dass die Kostenzuteilung zu diesem untergeordneten „Rechnungskreis“ nach denselben Regeln wie für den Rechnungskreis erfolgen soll, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine Zuteilung an eine Gruppe (mit näherer ...

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