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ÖBA 9, September 2014, Seite 691

VwGH zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer „Warnmeldung“ nach § 4 Abs 7 BWG

§ 4 Abs 7, § 1 Abs 1 Z 18 lit b, § 1 Abs 1 Z 3 BWG

Gemäß § 4 Abs 7 erster Satz BWG ist eine Veröffentlichung, dass die davon betroffene Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, rechtmäßig, wenn diese Person dazu Anlass gegeben hat, also solche Bankgeschäfte anbietet, betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, für welche die betroffene Person keine Konzession besitzt, und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine solche Information ist dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ohne diese Information die Öffentlichkeit dahin getäuscht werden könnte, die betroffene Person verfüge für die in Rede stehenden Bankgeschäfte über eine Konzession bzw sei zum Abschluss der bestimmten Bankgeschäfte berechtigt. Bei dieser Prüfung sind auch allfällige Nachteile durch diese Information für die betroffene Person zu berücksichtigen. Für die Annahme des Vorliegens S. 692dieser Voraussetzungen bedarf es entsprechender Feststellungen durch die belangte Behörde, auf Grund derer die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung beurteilt werden kann.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Österreichisches, Euro...
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