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Zur Verantwortung von außenvertretungsbefugten Personen nach § 9 Abs 1 VStG
§ 9 VStG (hier iVm BörseG)
Aus dem Erk des Zl 2009/17/0185 (vgl ÖBA 2011/106 – 107 [S 666–669] mit Anm Stöger) ergibt sich, dass das nach der internen Geschäftsordnung unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen nicht nach § 9 Abs 1 VStG (dh keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) haftet, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.