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ÖBA 7, Juli 2012, Seite 474

Zur Beendigung der Repräsentantenfunktion für einen ausländischen Fonds

§§ 1a, 29 InvFG 1993; § 29 JN

Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch für die inländische Gerichtsbarkeit. Die einmal gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderungen während des Verfahrens fort.

Der Vertrag zwischen inländischem Repräsentanten und ausländischer Kapitalanlagegesellschaft kann beendet werden. Gegenüber dem Publikum wirkt die Beendigung allerdings erst nach ihrer ordnungsgemäßen Veröffentlichung durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft. Eine Veröffentlichung bloß durch den inländischem Repräsentanten genügt nicht.

Wer als Fondsverwalter auftritt und für alle Angelegenheiten zuständig ist, die mit der täglichen Verwaltung des Fonds zusammenhängen, ist als Verwaltungsgesellschaft zu qualifizieren.

Aus der Begründung:

Vorweg ist festzuhalten, dass das InvFG 1993 mit Ablauf des aufgehoben wurde und das InvFG 2011, BGBl I 2011/77, am in Kraft trat. Dies hat auf die vorliegende Entscheidung aber keinen Einfluss, weil es hier um einen Zuständigkeitsstreit geht. Nach § 29 JN bleibt nämlich jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch...

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