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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 68

Zum Modus der Sicherungszession, insb bei elektronischer Buchhaltung

§§ 451, 452, 467, 1392 ABGB; § 190 HGB; § 190 UGB

Die bloße Möglichkeit der nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks in der EDV-Buchhaltung unter Löschung der historischen Daten führt trotz § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession; erst eine tatsächliche Veränderung des Vermerks beseitigt seine Wirksamkeit, und zwar ex nunc. Zu seiner Wirksamkeit muss der Zessionsvermerk nicht erwähnen, dass es sich um eine Sicherungszession handelt.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Die Beklagte hat der Gemeinschuldnerin gemäß Kreditvereinbarungen vom und zwei Kontokorrentkredite in der Höhe von jeweils € 200.000 gewährt. Aus diesen Krediten haftete zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Betrag von insges € 444.518,21 unberichtigt aus.

Zur Sicherstellung aller Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin, welche der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin aus gewährten und in Hinkunft zu gewährenden Krediten erwachsen oder erwachsen werden, trat die Gemeinschuldnerin mit Globalzessionsvereinbarung vom

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