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ÖBA 1, Jänner 2012, Seite 66

Zu Ansprüchen aus dem Erwerb von „Dragon FX Garant“-Währungszertifikaten

§§ 871, 1295 ABGB; § 13 WAG 1997

Ist aus dem Werbefolder für ein Wertpapier nicht zu schließen, dass sein Ersteller selbst Garant ist, so hat er einen gegenläufigen Irrtum des Anlegers nicht adäquat verursacht. Eine etwaige Verpflichtung Namen und Anschrift des Garanten anzugeben, dient keinesfalls dem Zweck, den Anleger darüber aufzuklären, dass das Produkt in irgendeinem Zusammenhang mit einem Staat steht, den dieser wegen der Person des Präsidenten ablehnt; der Rechtswidrigkeitszusammenhang für eine Haftung fehlt. Der Anleger muss nicht über ein bloß theoretisches, allgemeines Insolvenzrisiko aufgeklärt werden.

Aus der Begründung:

Die Kläger werden seit 10 Jahren ständig von einem Mitarbeiter des AWD betreut. Am zeigte der AWD-Berater dem Erstkläger verschiedene Papiere, darunter auch den von der Beklagten erstellten Verkaufsprospekt. Dieser trägt auf der ersten Seite die Überschrift „Dragon FX Garant“ mit dem Hinweis auf ein Asien-Währungszertifikat mit 100% Kapitalgarantie.

Auf S 2 werden Asiens Währungen „vor dem Durchbruch“ beschrieben, auf eine Boomzone und zu erwartende Aufwertung hingewiesen. Auf S 3 wird unter der Überschrift „enormes Potenti...

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