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Zur Prospekthaftung des Repräsentanten nach dem InvFG 1993
§ 1295 ABGB; § 26 InvFG 1993; § 11 KMG
Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden.
Aus der Begründung:
1.1 Eine erhebliche Rechtsfrage sehen die Kläger primär im Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zur Prospekthaftung des Repräsentanten nach dem InvFG 1993,S. 626 namentlich für den Fall, dass der ausländische Kapitalanlagefonds deshalb nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum öffentlichen Vertrieb gem § 25 Z 2 InvFG 1993 erfüllt habe, weil das Fondsvermögen nicht von einer Depotbank gehalten worden sei und eine Prospektinformation über die fehlende Trennung zwischen Depotbank und Fondsmanagement infolge des Bestehens eines „managed account“ nicht erfolgt sei.
1.2.1. Zunächst ist die pauschale Behauptung der Kläger, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Prospekthaftung des Repräsentanten nach dem InvFG 1993, (inzwischen) unzutreffend (10 Ob 69/11m ; vgl auch RS0107352). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Prosp...