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ÖBA 9, September 2012, Seite 613

Qualifikation eines bürgenden GmbH-Gesellschafters als Verbraucher

Peter Bydlinski

§§ 1, 6, 25c, 25d KSchG; § 1 UGB

Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ist hinsichtlich einer für Schulden der GmbH übernommenen Bürgschaft jedenfalls dann nicht als Unternehmer zu qualifizieren, wenn sein Geschäftsanteil weniger als 50% beträgt und er auch über keine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt. Daher sind insbesondere die §§ 25c und 25d KSchG auf seine Bürgschaft voll anwendbar.

Aus der Begründung:

Der Beklagte ist Experte auf dem Gebiet der Entwicklung und Forschung von Eisenbahnen. Er verfügt über diverse Kenntnisse von Schutzrechten auf diesem Gebiet und ist auch als Sachverständiger tätig. An der 1992 gegründeten F B Gesellschaft (FB) hielt der Beklagte zwischen 2006 und 2010 zwischen 60 und 65% der Gesellschaftsanteile und war alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer. Die FB hält 10% der Anteile der R M S GmbH (RMS). Weitere Gesellschafter der RMS sind der Beklagte sowie weitere drei natürliche Personen mit einer Quote von je 22,5%. Als Geschäftsführer waren der Beklagte und Ing. Mag. M jeweils selbstständig vertretungsbefugt. Seit Dezember 2007 ist Ing. Mag. M allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der RMS. Als Geschäftsführer ...

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