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Zur Beschlussanfechtung im Genossenschaftsrecht
§§ 195, 197, 199 AktG; §§ 93, 93a BWG; §§ 30, 31, 33 GenG; §§ 182, 182a, 266, 267 ZPO
Die aktienrechtlichen Bestimmungen über Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf Beschlussmängel der Generalversammlung einer Genossenschaft analog anzuwenden. Dies gilt auch für die Befristung der Anfechtungsklage gemäß § 197 Abs 2 AktG.
In der Anfechtungsklage sind sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerinnen sind nach dem System Raiffeisen organisierte Genossenschaften und betreiben im Rahmen ihrer Konzession Bankgeschäfte. Alle Klägerinnen haben ihren Sitz in Kärnten. Die Beklagte ist eine Genossenschaft mit Sitz in Klagenfurt.
Banken im System Raiffeisen sind als dreistufiger sektoraler Verbund derartig organisiert, dass die genossenschaftlich organisierten Raiffeisen-Kreditinstitute, die Raiffeisen-Primärbanken jedes Bundeslandes, Anteile an der in jedem Bundesland bestehenden Raiffeisen-Landesbank halten. Die Klägerinnen sind Genossenschafterinnen der Raiffeisenlandesbank Kärnten. Diese erfüllt neben ihrer Funktion als Landesba...