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Kapitalmarktinformationshaftung, hypothetische Alternativveranlagung und allgemeines Marktrisiko
Erste Überlegungen zu
Der Beschluss des 6. Senats (ÖBA 2012/1828) zur Haftung einer börsenotierten AG wegen Verletzung der ad-hoc-Publizitätspflicht und wegen Marktmanipulation enthält Anweisungen für das vom Erstgericht fortzusetzende Verfahren, deren Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgeht: Bei der Berechnung des Anlegerschadens ist demnach nicht nur – das war bisher schon Rechtsprechung – auf die hypothetische Alternativveranlagung, sondern auch auf das vom Anleger zu tragende allgemeine Marktrisiko Bedacht zu nehmen. Diese Hinweise des OGH regen zum Nachdenken über Folgefragen, etwa über das Verhältnis von hypothetischer Alternativveranlagung und allgemeinem Marktrisiko an.
The decision of the 6th Senate of the Austrian Supreme Court (ÖBA 2012/1828) regarding the liability of an exchange-listed stock company for breach of its ad-hoc-publication obligation and for market manipulation contains instructions for the resumed proceedings of the Court of First Instance which highly exceed the specific case in their relevance: In computing the damages of the investor, not only – which already is standard holding of the courts – the hypothetical alternative investment has to be taken into consideration ...