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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 766

Zur Verjährung von Forderungen aus mangelhafter Anlageberatung

§ 1489 ABGB; § 502 ZPO

Beschwichtigungen des Anlageberaters können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen sie genau haben, ist für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Aus der Begründung:

Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 S 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951). Die Verjährungsfrist wird nach der Rsp in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RS0034366; RS0034524 ua).

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