Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 764

Zur Inventarisierung von Gemeinschaftskonten im Verlassenschaftsverfahren

§§ 145, 166 AußStrG

Für die Inventierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Die Aufnahme des halben Guthabens eines Gemeinschaftskontos in das Inventar ist vertretbar, wenn der überlebende Mitinhaber eigene Einzahlungen im Umfang rund der Hälfte des Guthabens nachweisen kann.

Zugunsten eines Kontomitinhabers, dem ohnehin alle Informationen über das Konto zur Verfügung stehen, sind von Verlassenschaftsgericht und Gerichtskommissär keine weiteren Belege beizuschaffen.

Aus der Begründung:

1. Die Vorinstanzen haben gemäß § 166 Abs 2 AußStrG ausgesprochen, dass das zum Todeszeitpunkt auf einem auf die Erblasserin und deren Mutter „lautenden“ Bankkonto erliegende Vermögen zur Hälfte in das Inventar aufzunehmen sei.

2. Die von der Rechtsmittelwerberin geortete Uneinheitlichkeit der Judikatur des OGH zur Frage der Zuordnung von Vermögenswerten auf gemeinsamen Konten liegt nicht vor:

Nach der stRsp ist für das Nachlassinventar grundsätzlich auf den Besitz des Erblassers am Todestag – und nicht auf sein Eigentum – abzustellen (RS0007818; RS0007860; RS0007816). Nur wenn bereits der Besitz strittig ist, ist eine Sache nicht in das Inventar aufzunehmen (6 ...

Daten werden geladen...