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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 756

Zur Verbrauchereigenschaft von kreditaufnehmenden Vermietern

§§ 1, 13 KSchG; §§ 2, 14 VKrG

Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind.

Als Unternehmer ist ein Bestandgeber anzusehen, wenn er Dritte beschäftigt, eine Mehrzahl dauernder Vertragspartner vorhanden ist, die eine kaufmännische Buchhaltung erforderlich machen, und/oder längerfristige Vertragsbindungen bestehen und die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist. Eine Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern ist die Inbestandgabe von mehr als fünf Mietgegenständen. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.

Kein Gründungsgeschäft liegt vor, wenn der Betriebsinhaber Rechtsgeschäfte zur Schaffung der Voraussetzungen für die Betriebsaufnahme eines Unternehmens schließt, das demselben Geschäftszweig angehört, wie ein von ihm bereits betriebenes Unternehmen. Stehen einem Unternehmer mehrere gemeinsame Vertragspartner gegenüber, kann diesen teils Unternehmer-, teils Verbrauchereigenschaft zukommen. Enthält das Rechtsgeschäft Bestimmungen, die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, so sind diese dem Vertragspartner gegenüber, de...

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