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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 753

Zur Haftung der Anlegerentschädigungseinrichtung im Konkurs ehemaliger Mitglieder

Art 1, 2, 4 Anlegerentschädigungs-RL 97/9/EG; §§ 93, 93a, 93b, 93c BWG; § 75 WAG 2007

Maßgeblich für die Haftung der Entschädigungseinrichtung ist, dass die später in Konkurs verfallene Wertpapierfirma zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Wertpapierdienstleistung Mitglied der Entschädigungseinrichtung war. Nicht notwendig ist, dass die Mitgliedschaft auch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung besteht.

Aus der Begründung:

Die beiden Kläger erwarben insges 126 A-Genussscheine und bezahlten dafür insges € 341.208.

Die beklagte Partei ist die von der Republik Österreich für durch Wertpapierfirmen geschädigte Anleger eingerichtete Entschädigungseinrichtung.

Die A AG war Mitglied der beklagten Partei. Mit Schreiben vom teilte der Vorstand der A AG der FMA mit, dass er die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bestehende Konzession zurücklege. Mit Feststellungsbescheid der FMA vom wurde die Konzession gelöscht. Die A Gruppe AG war nie Mitglied (Gesellschafter) der beklagten Partei.

Am wurde sowohl über die AAG als auch über die A Gruppe AG der Konkurs eröffnet.

Die Kläger begehren den in § 75 Abs 2 WAG 2007 vorgesehen...

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