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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 749

Zur Überwälzung von Liquiditätskosten und zur Wiederholungsgefahr nach § 28 KSchG

Raimund Bollenberger

§§ 6, 28 KSchG

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem einschränkenden Zusatz aus § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG „soweit sie [gemeint: die Klauseln in Altverträgen] unzulässigerweise vereinbart worden“ sind, beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr, wenn der Verbandskläger eine Unterlassungserklärung ohne diesen Zusatz forderte.

Wie bei Unterlassungsprozessen nach dem UWG kann der AGB-Verwender im Prozess einen Unterlassungsvergleich anbieten, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Begehrt der Verbandskläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs auch die Veröffentlichung desselben umfassen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Im Verbandsprozess ist jede beanstandete Klausel für sich zu prüfen; das gilt auch für die Frage der Wiederholungsgefahr.

Aus der Begründung:

Die beklagte Bank hat im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Kreditverträge über Fremdwährungskredite abgeschlossen und dabei Vertragsformulare verwendet, in welchen die streitgegenständlichen Klauseln 1 bis 14 enthalten sind. Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte auf, eine [Unterlassungs-]Erklärun...

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