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Unzuständigkeit des BFG zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde
Wird ein Vorlageantrag per E-Mail eingebracht, löst dies weder eine Entscheidungspflicht des BFG aus, noch berechtigt es das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das BFG ist nicht einmal befugt, den „Vorlageantrag“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt.
Gleichermaßen ist das BFG in der Regel unzuständig, über Bescheidbeschwerden zu erkennen, die das Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt hat.
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1. Der Fall
Das Finanzamt hatte eine gegen Abgabenbescheide eingebrachte Beschwerde – nicht auch jene gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen – mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Als das Finanzamt mit der Setzung von Einbringungsmaßnahmen begann, fragte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nach, warum sein Vorlageantrag und der gleichzeitig gestellte Antrag, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht beachtet werden. Dazu wurde ihm mitgeteilt, dass der vermeintlich per Telefax eingebrachte Vorlageantrag beim F...