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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 929

Zu den Anforderungen an qualifiziert beteiligte juristische Personen nach dem BWG

§ 5 Abs 1 Z 3 und Z 4 BWG; § 20b Abs 1 Z 3 BWG; § 1 Abs 3 letzter Satz BWG; § 21 Abs 1 Z 8 BWG; § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG; § 137 GewO

Die finanzielle Solidität eines Gesellschafters oder Aktionärs eines Kreditinstitutes erfordert nach § 20b Abs 1 Z 3 BWG eine Bedachtnahme auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstitutes. Es kommt daher für die Beurteilung der Ansprüche an die qualifiziert Beteiligten am Kreditinstitut nicht nur auf die charakterliche Eignung natürlicher Personen an, sondern sie müssen auch wirtschaftliche Solidität aufweisen. Dieses Kriterium muss auch bei juristischen Personen als Teilhaber erfüllt sein.

Die Heranziehung nicht übersetzter fremdsprachiger Dokumente ausländischer Aufsichtsbehörden im Verfahren vor der FMA ist zulässig, wenn diese für den Beschwerdeführer verständlich sind und ihr Verständnis durch die FMA mit ihm erörtert wurde.

Fehlt es an der Zuverlässigkeit gem § 5 Abs 1 Z 3 BWG, gilt dies gem § 1 Abs 3 letzter Satz BWG auch für Zahlungsdienste nach § 1 Abs 2 ZaDiG.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom und vom die Erteilung einer Konzession zum Betrieb diverser Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) und zum Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie einer Bewilligung gemäß § 21 Abs 1 Z 8 BWG iVm (GewO). Mehrheitsaktionärin zu

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