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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 925

Zur Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

§ 384c ABGB; § 2 AnfO

Gerade bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit nahe, wird doch auf diese Weise der Zugriff auf das Liegenschaftseigentum des Schuldners überhaupt erst möglich. Es liegt daher am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aufgrund derer die Anfechtung aus besonderen Gründen dennoch nicht befriedigungstauglichS. 926 ist; eine Negativfeststellung geht zu seinen Lasten.

Aus der Begründung:

Die Klägerin hat aufgrund eines Versäumungsurteils aus dem Jahr 1984 eine vollstreckbare Forderung von € 38.577,16 sA gegen H, den Vater der beiden minderjährigen Beklagten (im Folgenden „Vater“).

Der Vater ist Hälfteeigentümer einer im März 2005 erworbenen Liegenschaft, auf der ein zur Gänze fremdfinanziertes Haus errichtet wurde; zur Besicherung der finanzierenden Banken wurden (Höchstbetrags-) Pfandrechte über insges € 403.000 eingetragen. Der Vater wollte im Rang nach diesen Pfandrechten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen lassen. Am schlossen der Vater und die beiden Beklagten, diese vertreten durch ihre Urgroßmutter als Kollisionskuratorin, eine Ve...

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