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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 923

Aufklärung gegenüber dem Vertreter ausreichend

§§ 1002, 1295 ABGB; §§ 11, 13 WAG 1997

Gegenüber dem Geschäftsherrn bestehende Informations- und Aufklärungspflichten können auch seinem Vertreter gegenüber erfüllt werden.

Aus der Begründung:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die außerordentliche Revision in vielen Teilen schwer verständlich ist. Soweit nachvollziehbar, geht es den Revisionswerbern darum, die Auffassung des Berufungsgerichts zu bekämpfen, ihre als Gegenforderungen eingewendeten Schadenersatzansprüche wegen unzureichender Risikoaufklärung bestünden nicht zu Recht.

2. Unstrittig ist, dass die Beklagten mehreren Gesellschaften der „PFS-Gruppe“ umfassende Vollmacht erteilt haben, von der ua Veranlagungen aller Art, insb in Aktien, Investmentfonds und Anleihen ebenso gedeckt waren, wie der Abschluss von Termingeschäften bzw anderen Derivatgeschäften. Eine dieser Gesellschaften verfügte auch über eine Konzession als Wertpapierdienstleister. Weiters steht fest, dass der Mitarbeiter der klagenden Bank jene physischen Personen, die für die Bevollmächtigten der Beklagten auftraten, auf das jeweilige Risiko der jeweils angestrebten Optionsgeschäfte, von denen das letzte ein reines Spekulationsgeschäft war, hin...

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