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ÖBA 12, Dezember 2013, Seite 865

Ist der neue § 48c BörseG betreffend die gerichtliche Strafbarkeit von Marktmanipulationen bereits Makulatur?

Ernst Meinl

Der österreichische Gesetzgeber hat nur im Bereich des Verwaltungsrechts ein modernes und umfassendes Verbot von Marktmanipulation im Börsegesetz (§ 48c) verankert. Die Strafvorschriften hat er den modernen Erfordernissen der Praxis nicht angepasst. Hier sollen die veralteten Vermögensschutzvorschriften des vorigen Jahrhunderts (wie Betrug und Untreue) weiter gelten.

The Austrian legislator has adopted modern and extensive adminstrative sanctions only in the Austrian Stock Exchange Act (§ 48c) The current criminal sanctions have not been changed to meet modern requirements. Regarding criminal sanctions for market manipulation the old property laws of the last century are still valid for fraud and breach of trust.

Stichwörter: Marktmanipulation; Verwaltungsübertretung; gerichtliche Straftat; Betrug; Untreue; Regelung de lege ferenda.

JEL-Classification: G 10, G 24, K 22, K 23.

1. Einleitung

Wer Marktmanipulation betreibt, begeht gemäß § 48c erster Satz BörseG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

Mit der Frage, ob Marktmanipulation den Tatbestand des Betruges (§ 146 StGB) oder der Untreue (§ 153 StGB) er...

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