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ÖBA 12, Dezember 2012, Seite 855

Kein unverhältnismäßiger Nachteil für ein großes Bankinstitut aus der Zahlung von Gerichtsgebühren

§ 85 Abs 2 VfGG; Art 144 B-VG; §§ 2, 31 GerichtsgebührenG (GGG); §§ 6, 9 Gerichtliches EinbringungsG (GEG) 1962

Zur Frage der unverhältnismäßigen Belastung (in Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem VfGH) eines großen Bankinstituts aus einer Vorschreibung von Gerichtsgebühren; allgemeine Hinweise auf die Tätigkeit in einem „sensiblen volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich“ und auf die Wettbewerbssituation mit anderen Banken nicht ausreichend.

Aus der Begründung des VfGH:

[Im Antrag auf aufschiebende Wirkung im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VfGH wird] nicht hinreichend konkret dar[ge]legt, welcher unverhältnismäßige Nachteil (selbst unter Berücksichtigung der in § 9 Gerichtliches EinbringungsG 1962 vorgesehenen Zahlungserleichterungen und angesichts der Möglichkeit einer Rückabwicklung im Falle eines Beschwerdeerfolges) einem großen Bankinstitut mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 5,015.370 gemäß § 2 Abs 1 lit a, TP 1, GerichtsgebührenG, BGBl 1984/501 idF BGBl I 2012/35, zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß § 31 GerichtsgebührenG in der Höhe von EUR 400 sowie einer...

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