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ÖBA 12, Dezember 2012, Seite 852

Subjektive Anfechtungsvoraussetzungen bei Handeln durch Vertreter; Klagebegehren bei Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

§§ 21, 271, 364c AGBG; §§ 28, 31, 119, 120, 120a IO; § 405 ZPO

Wenn ein gesetzlicher Vertreter für den Anfechtungsgegner handelt, ist sein Kenntnisstand von der Benachteiligungsabsicht maßgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für Kollisionskuratoren. Die Gutgläubigkeit des Kurators vermag das Kind allerdings nicht zu entlasten, wenn der Kurator auf Betreiben des bösgläubigen gesetzlichen Vertreters bestellt wurde.

Der Anfechtungsanspruch geht nicht auf Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, sondern auf Duldung der Verwertung der Liegenschaft durch kridamäßige Versteigerung oder freihändiger Verwertung ungeachtet des Verbots.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen der M (im Folgenden – auch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – als „Schuldnerin“ bezeichnet) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte ist die am geborene Tochter der Schuldnerin. Zu ihren Gunsten wurde mit Vereinbarung vom ob der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Liegenschaft EZ 26 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.

Die Schuldnerin hatte seinerzeit von ihrer Mutter mehrere Liegenschaften in Wien geerbt. Bereits während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens hatte sie einen zuvor von ihrer Mutter geführten Stand am Wiener Naschmarkt weitergeführt. Die Schuldnerin veräußerte die geerbten Liegenschaften zu einem Erlös von etwa €

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