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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 779

Zur Wahrung des Bankgeheimnisses in Strafverfahren gegen Banken

Margarethe Flora

§ 38 BWG; § 116 Abs 6 iVm § 112 StPO

Es ist ausschließlich nach § 116 StPO vorzugehen, wenn Auskünfte einzuholen sind, die von § 38 BWG erfasst sind. Daher muss in diesen Fällen eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte bzw eine Durchsuchung des Kreditinstituts nach dem Regime des § 116 StPO angeordnet und bewilligt werden. Dem Kreditinstitut steht im Rahmen einer Durchsuchung nach § 116 Abs 6 StPO das Widerspruchs- und Hinterlegungsrecht nach § 112 StPO zu.

OLG Wien , 18 Bs 28/14w

Mit Beschluss vom wurde die Anordnung der WKStA auf Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Kreditinstitut gem § 117 Z 2, § 119 Abs 1, § 120 Abs 1 Satz 1 StPO bewilligt. Der gegen den Bewilligungsbeschluss erhobenen Beschwerde gab das OLG Wien Folge. Ebenso wurde den Einsprüchen wegen Rechtsverletzung gegen die Durchsuchungsanordnung der WKStA Wien stattgegeben und festgestellt, dass die Anordnung das Gesetz in § 109 Z 3 lit b iVm § 116 StPO verletzt.

Aus der Begründung:

Von der Durchsuchung sind auch Gegenstände und Unterlagen umfasst, auf die sich das Bankgeheimnis erstreckt. […] Unter welchen Umständen und mit welchen Voraussetzungen eine derartige Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte erwirkt werden kann, wird in § 116 StPO geregelt. § 116 StPO stellt gegenüber den anderen in der StPO verankerten Zwangsma...

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