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BFGjournal 12, Dezember 2016, Seite 442

Selbstanzeige nach § 10 Kapitalabflussmeldegesetz

Michaela Schmutzer

Immer wieder kommt nach einer Begutachtung noch eine gänzlich neue Bestimmung in ein Gesetz, so auch im Zuge des „Bankenpakets“ § 10 Kapitalabflussmeldegesetz (KapMeldeG; BGBl I 2015/116). Damit stehen in der Folge den Rechtsanwendern keine erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Verfügung. Winkler hat in ihrem Praxisbericht zum Abgabenerhöhungszuschlag gem § 29 Abs 6 FinStrG (ZWF 2016, 279) Beiträge zu § 10 KapMeldeG als vermisst gemeldet. Hiermit soll Abhilfe geschaffen werden.


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RV/2101458/2016, Revision nicht zugelassen
§ 10 KapMeldeG; § 29 Abs 6 FinStrG

1. Der Fall

Die verfahrensgegenständliche Selbstanzeige wurde im März 2016 mit folgender Textierung eingebracht:

„Namens und auftrags unserer oben angeführten Mandantin erstatten wir Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) betreffend die versehentliche Verkürzung von Einkommensteuer.

Es wird nachfolgender Sachverhalt offengelegt:

1. Darlegung der Verfehlung und Erläuterung der für die Verkürzung maßgeblichen Umstände:

Unsere Mandantin ist seit 1966 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Bereits im Zeitpunkt des Zuzugs von Italien nach Österreich existierte das Wertpapiervermögen bei der BSI SA, Lugano, Schweiz, dessen Anschaffung aus Erträgnissen einer in den ...

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