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ÖBA 10, Oktober 2014, Seite 777

(Nochmalige) Bestätigung der Rechtsprechung zum unerlaubten Einlagengeschäft als Dauerdelikt

1 Abs 1 Z 1 erster Fall, § 4 Abs 1, § 98 Abs 1 BWG; § 9 Abs 1 VStG; § 19 VStG

Das deliktische Verhalten der uner – laubten Entgegennahme fremder Gelder zum Zwecke der Verwaltung nach § 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG ist nicht in dem Zeitpunkt beendet, in dem die fremden Gelder auf dem Konto des Verwalters eingelangt sind, sondern auch das sich daran anschließende Halten dieser Gelder (als Genussrechtskapital) stellt einen Teil des deliktischen Verhaltens dar (vgl das Erkenntnis vom , 2013/17/0592 = ÖBA 2014, 547 sowie vom , 2014/02/0004). Dies dauert so lange an, solange die Gelder (als Genussrechtskapital) vom Schuldner gehalten werden und den Gläubigern nicht zurückgezahlt worden sind. Dass über eine einmal getroffene Investitionsentscheidung hinaus weitere Dispositionen mit den entgegengenommenen Geldern getätigt werden müssten, solange sie (als Genussrechtskapital) gehalten werden, verlangt der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 BWG nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung sind unabhängig vom Vorliegen von Rechts – gutachten Erkundigungen an der geeigneten Stelle vorzunehmen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch pl...

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