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Zu Sorgfaltspflichten dem Bürgen gegenüber
§ 1379 ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO
Wird ein an einem Geschäft beteiligter Verbraucher später zum Unternehmer, so kommt ihm weiterhin der Verbraucherschutz zugute.
Die Bürgschaft eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken ist kein Verbrauchergeschäft.
Die nachträgliche Gewährung von Ratenzahlungen und die Kreditverlängerung beeinflussen als bloße Schuldänderungen den Bestand von Bürgschaften nicht; allerdings darf die Position des Bürgen ohne seine Zustimmung nicht verschlechtert werden.
Die Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers dürfen nicht überspannt werden. Bei einer knapp vor der Interzession gegründeten GmbH kann etwa „wohl nur ein Hellseher die Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin voraussehen“.
Aus der Begründung:
1.1 § 1 KSchG stellt auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind. Eine Anknüpfung an das Verhältnis jener Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt gegenüberstehen, ist daher mit dem Regelungszweck des KSchG nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen (vgl RS0120082). Wird ein an einem ...