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ÖBA 8, August 2012, Seite 560

Zu Behauptungs- und Beweislast für den Saldo des Kontokorrents

§ 355 UGB; §§ 266, 393, 503 ZPO

Mangels (deklarativ) anerkannten Saldos trifft die Bank die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet.

Aus der Begründung:

Nach stRsp des OGH trifft das Kreditinstitut mangels (deklarativ) anerkannten Saldos die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der von ihr geltend gemachte kausale Saldo errechnet (4 Ob 221/09t ; vgl RS0037955).

Davon gehen auch die klagenden Parteien in ihrem Rechtsmittel aus. Nach Auffassung der Vorinstanzen haben die klagenden Parteien dieser Behauptungs- und Beweislast allerdings nicht entsprochen, sodass sie sich zur Ermittlung der Höhe des Saldos außer Stande sahen. Diese Beurteilung bezieht sich auf die Anspruchshöhe, weshalb die Verneinung eines Eingriffs in die Bindungswirkung des rechtskräftigen Zwischenurteils (vgl RS0040736) durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Die weiteren Argumente der klagenden Parteien, die Vorinstanzen hätten die Bedeutung der „Kontoverdichtungen“ unrichtig eingeschätzt, hingegen die Vertragsurkunden und die Urkunden über die Ausweitungen und Verlängerungen der Kredite nicht ausreichend gewürdigt, was sich auch aus den Auss...

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