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ÖBA 8, August 2012, Seite 555

Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung

§§ 1295, 1299 ABGB; §§ 13, 14, 15 WAG 1996; §§ 502, 503 ZPO

Ob und in welchem Umfang bei einem Effektengeschäft Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen, lässt sich nur einzelfallbezogen beurteilen, sodass darin regelmäßig keine revisible Rechtsfrage liegt.

Aus der Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Haftung der beklagten Partei für von den Klägern behauptete, der beklagten Partei zuzurechnende Anlageberatungsfehler des Zweitnebenintervenienten, der idF als FDLA (Finanzdienstleistungsassistent) bezeichnet wird.

Im Zuge eines ersten Gesprächs im September 2004 teilte der Erstkläger dem FDLA mit, dass er in den nächsten Monaten einen Betrag von € 500.000 bisS. 556 700.000 veranlagen werde. Dabei äußerte er das Ziel, durch die Veranlagung ab dem Jahr 2009/2010 jährlich € 30.000 als eine Art Zusatzpension bei gleichzeitigem Erhalt des eingesetzten Kapitals entnehmen zu können. Hinsichtlich der Veranlagung macht der Erstkläger die Vorgabe, dass ein Drittel in eine sichere Anlageform, ein Drittel in eine mittelriskante Anlageform und ein Drittel in eine riskante Anlageform investiert werden solle. Der FDLA empfahl dem Erstkläger angesichts dessen erklärten Zi...

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