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Zur Mitteilungspflicht von Ad-hoc-Meldungen
§ 48a Abs 1 Z 1 BörseG, § 48d Abs 1 und 2 BörseG, § 82 Abs 7 BörseG, § 48 Abs 1 Z 2 und Abs 4 BörseG, § 9 VStG
Unzulässigkeit der Auswechslung der Tat im Verwaltungsstrafverfahren.
Die Nichtmitteilung der Beschlussfassungen des Vorstandes über den beabsichtigten Erwerb von Beteiligungen ist eine andere Tat als die Nichterstattung der Ad-hoc-Meldungen betreffend die bereits erfolgten Beteiligungserwerbe.
Mit Straferkenntnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), jeweils vom , wurde gegenüber den Beschwerdeführern jeweils Folgendes ausgesprochen: „Sie sind seit Vorstand der A-AG mit der Geschäftsanschrift …. Wien. Die Aktien der A-AG (‚Emittentin‘) notieren seit an der Wiener Börse im Amtlichen Handel unter der ISIN …. . Sie haben in Ihrer Funktion als Vorstand der Emittentin gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass [es] die Emittentin an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, insgesamt vier sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen, und zwar die unten unter 1. bis 4. aufgelisteten Entscheidungen über den Aufbau wesentlicher Beteiligungen
I. ab den jeweiligen Beschlussfassungen im Vorstand unverzüglich gemäß § 48d Abs 1 BörseG idF BGBl 1127/2004 der Öffentlichkeit bekannt zu geben: [...].
sowie diese vier Insider-Informationen
II...