Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung des „kundenferneren“ Rechtsträgers
§§ 864a, 1313a ABGB; Art 3, 4, 5, 8 EVÜ; Art 11 RL 93/22/EWG; Art 19, 20 RL 2004/39/EG; § 104 JN; Art 6, 28 Rom I-VO; §§ 11, 13 WAG 1996; §§ 1, 27, 38, 44, 45, 46 WAG 2007
Eine Bank erbringt ihre Dienstleistung nicht ausschließlich im Ausland iSv Art 5 Abs 4 Buchstabe b EVÜ, wenn sie Warnhinweise nach Österreich versendet und Kontoauszüge via Internet zur Verfügung stellt.
Im zeitlichen Anwendungsbereich des WAG 1996 ist nur der „kundennähere“ Wertpapierdienstleister verpflichtet, anleger- und objektgerecht zu beraten, außer die (Depot-)Bank hat konkrete Anhaltspunkte dafür oder sogar positives Wissen darüber, dass dieser seinen Pflichten nicht nachkommt.
Die Anwendbarkeit von § 27 WAG setzt nicht voraus, dass der „kundennähere“ Wertpapierdienstleister gegenüber dem „kundenferneren“ als Stellvertreter des Kunden auftritt.
Im zeitlichen Anwendungsbereich des WAG 2007 ist der Order-ausführende Rechtsträger jedenfalls dann, wenn der „kundennähere“ Wertpapierdienstleister konzessioniert und vertraglich zur Anlageberatung verpflichtet ist, dem Kunden gegenüber nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat oder sogar weiß, dass der „kundennähere“ Wertpapierdienstleister seine...