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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 135

Zum „Vier-Augen-Prinzip“ des BWG

§ 1002 ABGB; § 5 BWG; § 10 KSchG

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass ein äußerer Tatbestand vorliegt, der geeignet ist, im Dritten das begründete Vertrauen auf die Vertretungsmacht zu erwecken. Der äußere Tatbestand muss für eine entsprechende Zurechnung vom Vertretenen selbst ausgehen, im Falle einer kollektiven Vertretungsbefugnis von allen Gesamtvertretungsbefugten.

Das in § 5 Abs 1 Z 12 BWG verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ stellt eine besondere gesetzliche Regelung überS. 136 den Umfang der Vertretungsmacht iS einer zwingenden Kollektivvertretung dar. Als besondere gesetzliche Regel bleibt das „Vier-Augen-Prinzip“ von § 10 Abs 1 KSchG unberührt.

Aus der Begründung:

Die „H“ Verwaltungs GmbH (in der Folge: GmbH) hatte im Jahr 2000 Schulden bei der Klägerin. Zur Sicherstellung der Sollstände gab (ua) der Beklagte eine unwiderrufliche Garantieerklärung ab.

Am schloss die Klägerin mit der GmbH und dem Beklagten sowie zwei weiteren Mitschuldnern einen Darlehensvertrag über ATS 15 Mio mit einer Endfälligkeit zum ab. Dieses Darlehen wurde der GmbH zugezählt. Die Darlehensnehmer bestellten diverse Sicherheiten.

Die „M-S“ Vertriebs GmbH (später „BB-S“ GmbH) war Schuldnerin der Bank … AG. Die Forderung der B...

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