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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 134

Zur Behauptungs- und Beweislast für einen Gläubigerwechsel

§§ 28, 29, 30, 31 IO; § 482 ZPO

Behauptet und beweist der beklagte Anfechtungsgegner einen bloßen Gläubigerwechsel in Form eines bloßen Austausches gleichermaßen ungesicherter Gläubiger, so muss der klagende Masseverwalter bereits im Verfahren erster Instanz entsprechende (Gegen-)Behauptungen aufstellen und den erbrachten Beweis entkräften; diesbezügliches Vorbringen erst in der Berufung verstößt gegen das Neuerungsverbot.

Aus der Begründung:

Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile aufgehoben. Gemäß einem am bestätigten Sanierungsplan erhalten die Gläubiger der Schuldnerin eine Barquote von 25% und „als Superquote denjenigen Betrag, der aus dem gegenständlichen Verfahren lukriert wird“. Der Kläger wurde mit der Fortsetzung des gegenständlichen Anfechtungsverfahrens betraut und tritt nun als Treuhänder iSd §§ 157 ff IO zur Führung des Rechtsstreits auf.

Die Schuldnerin war zumindest ab zahlungsunfähig bzw insolvenzrechtlich überschuldet.

Im Zeitraum von bis leistete die Schuldnerin Abgabenzahlun...

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