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iFamZ 4, August 2024, Seite 208

Das Recht auf Akteneinsicht nach dem Tod des Betroffenen ist auf Erben und erbantrittserklärte Personen beschränkt

iFamZ 2024/154

§ 141 AußStrG

(…) [4] 1. Die Revisionsrekurswerberin meint, dass deutsches Recht anzuwenden wäre, weil sie und die Verstorbene deutsche Staatsbürger (gewesen) seien, sodass ihr Akteneinsicht nach § 13 dFamFG zu gewähren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für das Erwachsenenschutzverfahren nach Art 5 Abs 1 HESÜ aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Verstorbenen in Österreich ergab. Nach Art 13 Abs 1 HESÜ haben die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit ihr eigenes Recht anzuwenden. Im Übrigen hat der OGH bereits ausgesprochen, dass selbst in jenen Fällen, in denen das HESÜ ausnahmsweise die Anwendung ausländischen Sachrechts vorsieht, dennoch die österreichischen Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind (2 Ob 172/21i). Das Recht auf Akteneinsicht betrifft eine rein verfahrensrechtliche Frage und ist daher (von Vorfragen abgesehen) schon deshalb jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen (1 Ob 98/12m).

[5] 2. Nach § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG idF 2. ErwSchG darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zum Gesundheitszustand der vertretenen Person nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertre...

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