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iFamZ 4, August 2024, Seite 206

Internationale Zuständigkeit in Erwachsenenschutzsachen

iFamZ 2024/152

Art 5 HESÜ

(…) [3] 2.1. Der OGH hat im vorliegenden Verfahren (7 Ob 171/22f) bereits wie folgt Stellung genommen:

[4] Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ). Nach Art 5 Abs 1 HESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gem Art 5 Abs 2 HESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Für die Errichtung des gewöhnlichen Aufenthalts müssen zur körperlichen Anwesenheit des Erwachsenen in einem Vertragsstaat weitere Kriterien hinzutreten, aus denen sich entnehmen lässt, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt handelt, sondern der Aufenthalt vielmehr Ausdruck einer Integration des Erwachsenen in ein soziales und familiäres Umfeld ist. Auch im Fall eines Umzugs von einem Vertragsstaat in einen anderen, erwirbt der Erwachsene grundsä...

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