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iFamZ 4, August 2024, Seite 200

Rechtskraftwirkung für noch nicht aktenkundige Partei

iFamZ 2024/143

§§ 2, 46 AußStrG

Nach stRsp haben Parteien im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben; vorher sind sie von jeder Einflussnahme auf den Gang der Abhandlung ausgeschlossen. Gem § 46 Abs 2 AußStrG kann eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben kann. Tritt bereits mit Beschlusserlassung sofort formelle Rechtskraft ein, führt dies gemäß dem nicht nach Gründen differenzierenden § 46 Abs 2 AußStrG auch zum (sofortigen) Ablauf der Rekursfrist für eine nicht aktenkundige Partei.

[1] Die 2022 verstorbene Erblasserin hinterlässt mehrere letztwillige Verfügungen, in denen sie ua ihre „Ziehtochter“ zur (Allein-)Erbin einsetzte.

[2] Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht den ehemaligen Rechtsvertreter der Erblasserin mit dessen und der Zustimmung eines weiteren präsumtiven Testamentserben zum Verlassenschaftskurator.

[3] Am langte beim Erstgericht ein Schreiben der „Ziehtochter“ ein, in dem sie „als Alleinerbin“ eine bedingte Erbantrittserklärung abgab und gleichzeitig vier Testamente der ...

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