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iFamZ 4, August 2024, Seite 182

Handreiche zum Umgang mit Gewalt im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht

Bundesministerium für Justiz

I. Präambel

Alle Kinder haben das Recht auf Schutz vor jeglicher Form von körperlicher oder psychischer Gewaltanwendung, Schadenszufügung und Misshandlung, Verwahrlosung und Vernachlässigung, schlechter Behandlung oder Ausbeutung, einschließlich sexualisierter Gewalt, während sie sich in der Obhut eines Elternteils/von Eltern oder einer anderen Person befinden, die das Kind betreut (s Art 19 UN-Konvention über die Rechte des Kindes – UN-KRK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gewalt gegen wichtige Bezugspersonen des Kindes auch Gewalt gegen das Kind bedeutet.

Der Staat trägt die oberste Verantwortung dafür, die Rechte des Kindes zu wahren und alle seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Kinder vor jeglicher Form von Gewalt jederzeit und unter allen Umständen zu schützen (Art 19 UN-KRK). Kinderschutz geht uns alle an.

Damit Kinderschutz gelingen kann, bedarf es einer „gewaltsensiblen“ Haltung und der Kooperation aller am Prozess der Abklärung, Unterstützung und Entscheidung Beteiligter.

II. Ziel

Die vorliegende Handreiche hat das Ziel, die unterschiedlichen Formen von Gewalt sichtbar zu machen und als Orientierungshilfe Handlungsstrategien im Sinn des Kindeswohls aufzuzeigen.

So soll ein rec...

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