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Billigkeit und künftiger „Pensionsnachteil“ im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2024/142
Ob eine Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht und wie der Aufteilungsschlüssel ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine strenge rechnerische Feststellung ist dabei nicht notwendig. Ein Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur insoweit bedeutsam, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung der Ehe wesentlich war. Ein künftiger „Pensionsnachteil“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten kann durch nachehelichen Unterhaltsanspruch kompensiert werden und begründet keine Anpassung der Ausgleichszahlung.
(…) Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0115637; RS0108756). Bei einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag ...