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Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags in den vorherigen Stand bei einstweiligen Verfügungen
iFamZ 2024/139
§§ 382b, 382c, 397, 402 Abs 4 EO; § 146 ZPO
Die Beurteilung, dass der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Äußerungsfrist zum Sicherungsantrag gerichtete Antrag nicht als Widerspruch gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung anzusehen sei, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
Am beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin gem §§ 382b, 382c EO das Verlassen der Wohnung sowie die Vermeidung eines Zusammentreffens mit ihm aufzutragen und ihr die Annäherung an ihn sowie an seinen Wohnort im Umkreis von 100 m zu verbieten.
Das Erstgericht übermittelte den Antrag unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 56 EO für den Fall nicht fristgerechter Äußerung bis , 11:00 Uhr, an die Antragsgegnerin. Mangels rechtzeitiger Äußerung der Antragsgegnerin erließ es mit Beschluss vom die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin beantragte die Neuzustellung der Äußerungsaufforderung und die Aufhebung der „allfälligen Vollstreckbarkeit einer allfälligen einstweiligen Verfügung“ sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Äußerungsfrist. Die Äußerung wurde in einem nachgeholt. (…)
Das Erstgericht bewilligte zunächst die Wiede...