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iFamZ 4, August 2024, Seite 172

Keine Ablehnung der Übernahme der Erwachsenenvertretung bei Bestellung eines Rechtsanwalts iZm einem laufenden Abschiebungsverfahren

iFamZ 2024/134

§§ 274 f ABGB

Für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nicht entscheidungswesentlich, ob wegen des Rechtsanspruchs auf Vertretung durch einen Rechtsberater nach § 52 Abs 1 BFA-VG 2014 kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger besteht. Vielmehr ist bei der Auswahl eines Erwachsenenvertreters zu beurteilen, ob die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Die Bejahung dieser Frage ist bei einem anhängigen Abschiebungsverfahren jedenfalls vertretbar, wenn der Betroffene – wie hier – auch trotz Unterstützung durch einen Rechtsberater das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht selbst bewältigen könnte.

[1] Der Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung und organisch affektiven Psychose. Seine Intelligenz ist gemindert und entspricht einem mentalen Alter von neun bis unter zwölf Jahren. Dadurch sind die Exekutivfunktionen (wie Planen, Entwickeln von Strategien, Prioritäten setzen und kognitive Flexibilität), das Kurzzeitgedächtnis und die funktionelle Verwendung von schulischen Fertigkeiten (wie Lesen, Umgang mit Geld) beeinträchtigt.

[2] Der Betroffene wurde im Mai 2023 b...

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