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iFamZ 4, August 2024, Seite 166

Die grundrechtlich (zu) vielgestaltige Obsorgeentziehung

iFamZ 2024/122

Susanne Beck

Art 8 EMRK; § 181 Abs 1 ABGB

Das Regelbeweismaß von ZPO und AußStrG ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Eine Beweismaßerhöhung für Obsorgeentziehungen nach § 181 ABGB ist gesetzlich nicht vorgesehen und grundrechtlich nicht gefordert.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht (ua) den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Obsorge für das Kind im Teilbereich Pflege und Erziehung der Mutter entzog und auf den KJHT übertrug. (…)

Zu II.: 3.2. Nach § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit, die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden (RIS-Justiz RS0048633 [T22]).

3.3. Zutreffend macht der Revisionsrekurs geltend, dass die Entziehung der Obsorge – unter Anlegung...

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