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Keine gesonderte Anfechtung der mit dem polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbot automatisch verbundenen Rechtsfolgen
iFamZ 2024/109
§ 38a Abs 1 und 8 SPG; § 13 WaffG; Art 18 B-VG
Der VfGH wies zum Teil den Antrag des LVwG NÖ wegen entschiedener Sache zurück. Der Antrag wird, soweit Bedenken im Hinblick auf den „Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und das Rechtsstaatsprinzip“ vorgebracht werden, abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. (...)
2. Der Antrag des LVwG NÖ gleicht im Wesentlichen dem zu G 590-591/2023 protokollierten Antrag, der mit Entscheidung vom abgewiesen wurde. Da die vorgetragenen Bedenken iSd § 62 Abs 1 VfGG mit jenen übereinstimmen, die den Anträgen im Verfahren zu G 590-591/2023 zugrunde lagen und die der VfGH, da er diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeiten erkannte, abgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der Bedenken gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw einen wirksamen Rechtsbehelf sowie (damit einhergehend) gegen das Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes (Art 13 EMRK; Art 47 GRC; Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG), gegen Art 18 B-VG ua („verfassungsrechtliche Determinierungsgebote“), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art 2 des 4. ZP zur EMRK; Art 45 GRC) und gege...