LFG § 96., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 96.

(1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 94 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse beziehungsweise die in § 94 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes errichtet oder erweitert wurden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen (§ 95) sind.

(2) Der Eigentümer von Gegenständen, die durch ihre Beschaffenheit, ihre Lage oder die Art ihrer Lagerung geeignet sind, den Betrieb von Flugsicherungsanlagen (§ 122) zu stören, ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Bescheid zu verpflichten, diese Gegenstände zu beseitigen. Die Kosten der Beseitigung sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile hat der Bund zu ersetzen. Ersatzansprüche sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nicht anerkannt, so hat auf Antrag des Eigentümers das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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